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AGB

Liefer- und Zahlungsbedingungen

  1. Anwendungsbereich
    1.1. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
    1.2. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, dass wir der Geltung der abweichenden Bedingungen des Bestellers ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
    1.3. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
  2. Angebote, Angebotsunterlagen
    2.1. Unsere Angebote sind bis zur Annahme freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
    2.2. Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen entweder durch unsere Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Besteller die Ware zugesendet und – sofern vereinbart – montiert wird.
    2.3. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Skizzen, Zeichnungen, Plänen und Modellen behält sich die Bergmeister Leuchten GmbH ihr Eigentums- bzw. Urheberrecht vor. Diese dürfen ohne unsere Zustimmung nicht genutzt, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
  3. Änderungen
    3.1. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in Ausführung und Gestaltung (Material, Form und Farbe) bleiben vorbehalten, es sei denn, es handelt sich um eine vereinbarte Beschaffenheit der Sache.
    3.2. Bei Bronzearbeiten erfolgt die Oberflächenbehandlung durch Beizen, Färben mit Schwefelleber und Wachsen, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
    3.3. Werden nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, oder wird über das Vermögen des Bestellers das Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt, ist die Bergmeister Leuchten GmbH berechtigt, vom Besteller entweder Vorauskasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen und bei Weigerung des Bestellers vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn der Besteller trotz Mahnung fällige Zahlungsverpflichtungen aus früheren Verträgen nicht erfüllt.
  4. Preise und Zahlungsbedingungen
    4.1. Unsere Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
    4.2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten unsere Preise ab Lager bzw. Werk des Herstellers und ausschließlich Verpackung und Versandkosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
    4.3. Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen uns, die Preise entsprechend der eingetretenen Änderung des Umsatzsteuersatzes anzupassen.
    4.4. Die Bergmeister Leuchten GmbH behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit ab Vertragsabschluss von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Lohnkosten- oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht.
    4.5. Sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart ist, sind Zahlungen nach Erhalt der Rechnung sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  5. Lieferung
    5.1. Alle Lieferfristen sind nur bei ausdrücklicher Bestätigung von uns verbindlich.
    5.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Lager bzw. Werk des Herstellers verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist.
    5.3. Verzögert sich die Lieferzeit aus einem von uns zu vertretenden Umstand, kann der Besteller nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er uns zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese fruchtlos abgelaufen ist. Dies gilt nicht, wenn der Besteller an der Erfüllung des Vertrages infolge Verzugs kein Interesse mehr hat.
    5.4. Schadensersatz wegen Verzugs ist auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens begrenzt und entsteht nur, wenn die Fristüberschreitung von uns zu vertreten ist. Bei leichter Fahrlässigkeit ist der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens der Höhe nach auf 5 % des vereinbarten Auftragspreises begrenzt. Die Begrenzung unserer Haftung gilt nicht in den Fällen der Ziffern 10.2. und 10.4.
  6. Höhere Gewalt
    Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Subunternehmern oder deren Unterlieferanten eintreten –, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten, es sei denn, wir haben das Hindernis zu vertreten oder uns mit unserer Leistung bereits aus einem anderen Grund in Verzug befunden. Höhere Gewalt sind alle unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisse, die außerhalb unserer Kontrolle liegen und die unter den gegebenen Umständen mit angemessenen und zumutbaren Mitteln nicht zu vermeiden waren. Hierzu zählen insbesondere ungünstige Witterungsverhältnisse und Naturkatastrophen (z. B. Erdbeben, Feuer, Überschwemmungen, Stürme), politische Unruhen (z. B. Kriege, Bürgerkriege, Revolutionen), Terrorakte, behördliche Maßnahmen, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Embargos, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Quarantänemaßnahmen, Krankheiten (z. B. Seuchen oder Seuchengefahren, Epidemien, Pandemien), Piraterie, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Mangel an Transportmitteln, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen. Solche Verzögerungen berechtigen uns, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, längstens jedoch
    vier Monate hinauszuschieben, sofern wir dem Besteller die Verzögerung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich nach Eintritt der Behinderung angezeigt haben.Wir sind verpflichtet, eingetretene Verzögerungen zu beseitigen, sofern uns dies mit einem angemessenen wirtschaftlichen Aufwand möglich und zumutbar ist.Für den Fall, dass die Verzögerung länger als vier Monate andauern sollte, ist der Besteller berechtigt, uns nach Ablauf dieser Frist eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Auch in diesem Fall stehen dem Besteller gegen uns keine Schadensersatzansprüche zu, es sei denn wir haben das Hindernis zu vertreten oder uns mit unserer Leistung bereits aus einem anderen Grund in Verzug befunden. Es ist jedoch der Leistungsstand im Zeitpunkt des Rücktritts nach den Vertragspreisen abzurechnen und vom Besteller zu bezahlen. Einen weitergehenden Schaden bzw. entgangenen Gewinn kann der Besteller darüber hinaus nicht ersetzt verlangen.
  7. Unterlagen des Bestellers
    Der Besteller zeichnet mitverantwortlich für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (Maßzettel, Zeichnungen, Pläne, Muster und dergleichen) sowie aus sonstigen vom Besteller mitgeteilten Angaben ergeben.c Unterlagen des BestellersDer Besteller zeichnet mitverantwortlich für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (Maßzettel, Zeichnungen, Pläne, Muster und dergleichen) sowie aus sonstigen vom Besteller mitgeteilten Angaben ergeben.
  8. Gefahrübergang, Transportversicherung, Transportschäden
    8.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Lager bzw. Werk des Herstellers vereinbart, so dass die Versendung der Ware auf Rechnung und Gefahr des Bestellers erfolgt.
    8.2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware unser Lager bzw. das Werk des Herstellers verlassen hat, indem wir die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben.
    8.3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft und deren Mitteilung an den Besteller auf den Besteller über.
    8.4. Die Abladung der Ware beim Besteller erfolgt durch den Besteller selbst, der somit auch selbst verantwortlich ist für das Vorhandensein der zur Abladung erforderlichen Gerätschaften.
    8.5. Der Besteller ist verantwortlich für Schäden, die durch oder während des Transports durch den Besteller oder durch Dritte oder bei der Abladung durch den Besteller oder durch Dritte entstehen.
    8.6. Sofern der Besteller dies wünscht, decken wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ab. Die dadurch anfallenden Kosten trägt der Besteller.
    8.7. Werden Waren mit offensichtlichen Transportschäden angeliefert, so ist der Besteller angehalten, solche Schäden möglichst sofort beim Anlieferer zu reklamieren und mit uns unverzüglich Kontakt aufzunehmen, damit wir Ansprüche gegenüber dem Anlieferer bzw. einer etwaigen Transportversicherung geltend machen können. Die gesetzlichen Rechte und Pflichten des Bestellers werden hierdurch nicht beschränkt.
  9. Mängel, Gewährleistung
    9.1. Für Handelskäufe mit Kaufleuten im Sinne des HGB gilt § 377 HGB.
    9.2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, es sei denn aus § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ergibt sich eine andere Verjährungsfrist.
    9.3. Zeichnungen, Abbildungen sowie Gewichts- und Maßangaben stellen nur Anhaltspunkte dar. Sie sind insbesondere keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
    9.4. Im Falle des Vorliegens eines Mangels sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Nachlieferung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Im Falle der Nacherfüllung trägt der Besteller die Kosten, die dadurch entstehen, dass der Besteller die Ware nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht hat, sofern nicht die Verbringung der Ware nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht.
    9.5. Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die auf Nichtbeachtung unserer Pflegeanweisungen oder auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Ferner erstreckt sich unsere Gewährleistung nicht auf Schäden infolge natürlichen Verschleißes und Witterungseinflüssen. Insbesondere kann es bei Bronzeoberflächen nach der Übergabe an den Besteller zu natürlichen Strukturveränderungen oder Materialverfärbungen, z. B. aufgrund von Korrosion oder Patinabildung, kommen.
  10. Haftung
    10.1. Soweit nachfolgend in Ziffern 10.2. bis 10.4. nichts anderes vereinbart ist, ist unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, wegen sonstiger Pflichtverletzungen, wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB und wegen mittelbarer Schäden oder Folgeschäden einschließlich entgangenen Gewinns.
    10.2. Wir haften für Schäden, soweit diese durch die von uns abgeschlossene Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung kann der Besteller bei uns erfragen.
    10.3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht, deren Einhaltung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflichten), verletzen. Bei nur leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist unsere Haftung für Schäden, soweit diese nicht durch die von uns abgeschlossene Haftpflichtversicherung gedeckt sind, nur auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens beschränkt.
    10.4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder einem unserer Erfüllungsgehilfen.
    10.5. Unsere Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt von dieser Ziffer 10. unberührt bestehen. Ferner gelten die Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbegrenzungen gemäß dieser Ziffer 10. nicht im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall der Verletzung einer Garantie durch uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  11. Eigentumsvorbehalt
    11.1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum. Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Gegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderungen vor, die wir gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung haben.
    11.2. Der Besteller ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände oder sonstige Eingriffe Dritter unverzüglich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von unserem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
    11.3. Der Besteller darf die gelieferten Gegenstände im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder ein Abtretungsverbot vereinbart. Der Besteller tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer aus einem Weiterverkauf der gelieferten Gegenstände mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Gegenstände vorrangig ab. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des
    Bestellers hiermit an.
    11.4. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an die Bergmeister Leuchten GmbH ab.
    11.5. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. im Auftrag des Bestellers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an die Bergmeister Leuchten GmbH ab.
    11.6. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände zu. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so wird vereinbart, dass der Besteller uns anteilig das Miteigentum überträgt. Der Besteller ist verpflichtet, unser Alleineigentum oder Miteigentum für uns kostenfrei zu verwahren.
    11.7. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
  12. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
    Eine Aufrechnung durch den Besteller mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten, von uns anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder in einem gerichtlichen Verfahren ohne weitere Beweisaufnahme entscheidungsreif. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis und die Gegenansprüche sind unbestritten, von uns anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder in einem gerichtlichen Verfahren ohne weitere Beweisaufnahme entscheidungsreif.
  13. Erfüllungsort
    Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort D-83553 Frauenneuharting.
  14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
    14.1. Es gilt materielles deutsches Recht unter Ausschluss des CISG und unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts.
    14.2. Gandelt der Besteller als Kaufmann i. S. d. HGB, so ist Gerichtsstand der Sitz der Bergmeister Leuchten GmbH. Wir sind jedoch auch berechtigt, einen derartigen Besteller an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

Stand Januar 2021

Bergmeister Leuchten
Eschenloh 16 b
D-83553 Frauenneuharting
Deutschland

Website: www.bergmeister-leuchten.de
E-Mail: info@bergmeister-leuchten.de
Telefonnummer: +49 (0) 8092 – 85068-0
Telefax: +49 (0) 8092 – 85068 – 10