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AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Siteco-Gruppe

Artikel I: Definitionen

1. Es gelten die nachfolgenden Definitionen im Rahmen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen:

  • ALTLEUCHTEN” meint ab dem 13.08.2005 in den Verkehr gebrachte Leuchten, gekennzeichnet mit einer durchgestrichenen Mülltonne und einem schwarzen Balken unter der Mülltonne.
  • ARBEITEN“ meint LEISTUNGEN und ZUSATZLEISTUNGEN gemeinsam.
  • AUFTRAGGEBER” meint den bestellenden Kunden von SITECO.
  • BAUSTELLE“ meint die Bereiche auf der Liegenschaft des AUFTRAGGEBERS, in denen die ARBEITEN an den BELEUCHTUNGSANLAGEN erbracht werden.
  • BELEUCHTUNGSANLAGEN“ meinen technische Anlagen zur Beleuchtung von definierten Flächen im Innen- oder Außenbereich. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart dienen BELEUCHTUNGSANLAGEN nur der Grundbeleuchtung, d.h.  BELEUCHTUNGSANLAGEN erfüllen nicht die normativen Anforderungen einer konkreten Beleuchtungssituation (z. B. Arbeitsplatzbeleuchtung, Sicherheits- und Notbeleuchtung)…   
  • DIENSTLEISTUNGEN” meint die vertraglich vereinbarten Leistungen von SITECO, welche nicht auf körperlichen Produkten basieren (z.B. Lichtplanung, Lichtsteuerung, digitale Anwendungen, etc.) und keine SERVICELEISTUNGEN sind.
  • ERSATZTEILE“ meint die Bestandteile (Komponenten) eines SERIENPRODUKTS oder einer SONDERANFERTIGUNG , die separat ausgetauscht werden können. Die Komponenten können auch Nachfolgekomponente mit einer technisch gleichwertigen oder höher wertigen Funktionalität sein.
  • LEISTUNGEN” meint die Lieferung von SERIENPRODUKTEN und/oder SONDERANFERTIGUNGEN und ERSATZTEILEN, sowie die Erbringung von DIENSTLEISTUNGEN und SERVICELEISTUNGEN .
  • SCHUTZRECHTE” meint gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter.
  • SERIENPRODUKTE” meint die vertraglich vereinbarten Produkte von SITECO bzw. eines Dritten gem. den jeweils veröffentlichten Produktkatalogen.
  • „SERVICELEISTUNGEN“ meint die vertraglich vereinbarten Leistungen von SITECO, welche nicht auf körperlichen Produkten basieren, die zur Erstellung von funktionsfähigen BELEUCHTUNGSANLAGEN erforderlich sind und keine DIENSTLEISTUNGEN sind.(z. B. Installation, Montage, Inbetriebnahme und Wartung etc.) 
  • SITECO” meint die in Mehrheitsbeteiligung stehende Konzerngesellschaft der Siteco-Gruppe (Tochter- oder Schwestergesellschaft), deren Muttergesellschaft die Siteco GmbH mit Sitz in der Georg-Simon-Ohm-Str. 50, 83301 Traunreut, ist und die mit dem AUFTRAGGEBER den jeweiligen Vertrag abschließt. Als SITECO gilt jeweils diejenige Gesellschaft, die im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einem sonstigen Vertragsdokument namentlich und mit Anschrift als Vertragspartner aufgeführt ist.
  • SONDERANFERTIGUNGEN” meint die vertraglich vereinbarten Produkte die von SITECO nach Vorgaben des AUFTRAGGEBERS gefertigt bzw. projektspezifisch modifiziert werden.
  • SPEZIFIKATION” meint die technische Spezifikation und/oder Zulassung (inkl. Zertifizierung, Konformitäts-erklärung, etc.) von LEISTUNGEN.
  • VERPACKUNGEN” meint Transportverpackungen (§4 VerpackV), Umverpackungen (§5 VerpackV) und Verkaufsverpackungen, die bei gewerblichen Endverbrauchern anfallen (§7 VerpackV).
  • VORBEHALTSWARE” meint LEISTUNGEN für die ein Eigentumsvorbehalt gilt, d.h. bei denen das Eigentum erst mit Erfüllung sämtlicher SITECO gegen den AUFTRAGGEBER aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche, auf den AUFTRAGGEBER übergeht.
  • ZUSATZLEISTUNGEN” meint Leistungen von SITECO, welche keine LEISTUNGEN sind.

2. Abweichende Definitionen gelten nur, wenn ausdrücklich von SITECO schriftlich bestätigt.

Artikel II: Allgemeine Bestimmungen
1. Sofern nicht schriftlich abweichend vereinbart, gelten für die Lieferbeziehungen zwischen SITECO und dem AUFTRAGGEBER im Zusammenhang mit LEISTUNGEN ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen. SITECO ist berechtigt LEISTUNGEN auch durch Dritte erbringen zu lassen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AUFTRAGGEBERS gelten nur insoweit, als SITECO ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der LEISTUNGEN sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.
2. Erforderliche Dokumentationsunterlagen für LEISTUNGEN werden dem AUFTRAGGEBER in elektronischer Form (d.h. PDF-Format) übergeben.
3. Für Incoterms ist der Stand von 2020 maßgeblich.
4. “Schadensersatzansprüche” umfassen auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
5. Die Datenschutzerklärung von SITECO kann unter www.siteco.de eingesehen werden.

Artikel III: SERIENPRODUKTE; SONDERANFERTIGUNGEN; DIENSTLEISTUNGEN; ERSATZTEILE;
1. SERIENPRODUKTE
a)   Die SPEZIFIKATION der SERIENPRODUKTE ist in den jeweiligen Produktdatenblättern definiert.
b)   Der AUFTRAGGEBER ist dafür verantwortlich, dass bestellte SERIENPRODUKTE sich für den von ihm vorgesehenen Einsatzzweck eignen. Weiterhin hat der AUFTRAGGEBER sicherzustellen, dass bei Lieferung bzw. Einsatz in einem Land, für das die erforderliche SPEZIFIKATION nicht vorhanden ist, die SERIENPRODUKTE vor Einsatz bzw. Inverkehrbringen entsprechend den landesspezifischen Gesetzen und Vorschriften zertifiziert, zugelassen bzw. mit den erforderlichen Konformitätserklärungen versehen werden.

2. SONDERANFERTIGUNGEN
a)   SITECO kann für SONDERANFERTIGUNGEN Mindestabnahmemengen bzw. -auftragswerte festlegen.
b)   Die SPEZIFIKATION der SONDERANFERTIGUNGEN wird schriftlich zwischen SITECO und dem AUFTRAGGEBER vereinbart.
c)   Unverbindliche Liefertermine für SONDERANFERTIGUNGEN können von SITECO erst nach abschließender Klärung aller technischen Fragen der verbindlichen Bestellung mitgeteilt werden. Liefertermine, welche im Rahmen des Angebots bzw. vor Eingang der verbindlichen Bestellung von SITECO genannt werden, dienen nur der allgemeinen Information des AUFTRAGGEBERS über die Liefersituation zum Zeitpunkt des Angebots und sind nicht rechtlich bindend. Verbindliche Liefertermine müssen ausdrücklich von SITECO schriftlich als Fixtermin bestätigt wurden.
d)   Angebote für SONDERANFERTIGUNGEN sind nur für die angegebene Dauer gültig. Eine Annahme des Angebots nach Ablauf der Gültigkeitsdauer stellt ein erneutes Angebot des AUFTRAGGEBERS dar, das nur mit schriftlicher Bestätigung von SITECO als angenommen gilt.
e)   Preise und andere Rahmenbedingungen (z.B. Liefertermine, etc.) für SONDERANFERTIGUNGEN sind ausschließlich bei vollständiger Bestellung der gesamten Menge, sowie unveränderter SPEZIFIKATION für das jeweilige Angebot gültig. Sofern der AUFTRAGGEBER weniger als die angebotene Menge bestellt, ist SITECO berechtigt den Preis für die SONDERANFERTIGUNGEN ohne Zustimmung des AUFTRAGGEBERS im angemessenen Rahmen anzupassen. Bei einer Abweichung nach verbindlicher Bestellung, stellt SITECO dem AUFTRAGGEBER die durch die Abweichung entstandenen Mehrkosten zzgl. des entgangenen Gewinns in Rechnung.
f)    Aufgrund des hohen Individualisierungsgrades von SONDERANFERTIGUNGEN werden die Preise und Rahmenbedingungen für jede Bestellung individuell festgelegt, d.h. auch die Nachbestellung von SONDERANFERTIGUNGEN mit der gleichen SPEZIFIKATION kann zu erheblich veränderten Preisen und Rahmenbedingungen erfolgen.

3. DIENSTLEISTUNGEN
a)   Die SPEZIFIKATION der DIENSTLEISTUNGEN wird schriftlich zwischen SITECO und dem AUFTRAGGEBER vereinbart.
b)   Bei DIENSTLEISTUNGEN ist keine förmliche Abnahme erforderlich und die DIENSTLEISTUNGEN gelten als abgenommen, sofern SITECO innerhalb von zwei (2) Wochen nach Übergabe an den AUFTRAGGEBER keine erheblichen Mängel schriftlich mitgeteilt wurden. Die Abnahme kann nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden.
c)   Bei den Preisen für DIENSTLEISTUNGEN handelt es sich um Einheitspreise. SITECO rechnet die DIENSTLEISTUNGEN nach Erbringung auf Basis der vereinbarten Einheitspreise ab. Sollten die DIENSTLEISTUNGEN die Kostenschätzung gem. Angebot um mehr als zehn Prozent (10%) überschreiten, so wird SITECO den AUFTRAGGEBER darüber informieren.

4. ERSATZTEILE
a) Der AUFTRAGGEBER ist dafür verantwortlich, dass bestellte ERSATZTEILE sich für den von ihm vorgesehenen Einsatzzweck eignen. Weiterhin hat der AUFTRAGGEBER sicherzustellen, dass bei Lieferung bzw. Einsatz in einem Land, für das die erforderliche SPEZIFIKATION nicht vorhanden ist, die ERSATZTEILE vor Einsatz bzw. Inverkehrbringen entsprechend den landesspezifischen Gesetzen und Vorschriften zertifiziert, zugelassen bzw. mit den erforderlichen Konformitätserklärungen versehen werden.
b) Preise und andere Rahmenbedingungen (z.B. Liefertermine, etc.) für ERSATZTEILE, die nicht gemäß Produktkatalog bestellt werden, sind im Einzelfall zu klären.

Artikel IV: Besondere Bedingungen für SERVICELEISTUNGEN

1. Leistungen von SITECO
Im Fall von ZUSATZLEISTUNGEN oder sofern der AUFTRAGGEBER Bedarf an zusätzlichen LEISTUNGEN hat oder der AUFTRAGGEBER LEISTUNGEN ändern möchte wird SITECO den AUFTRAGGEBER über die damit verbundenen Konditionen (z.B. Terminanpassungen, Kosten, Planung etc.) schriftlich informieren. Zusätzliche oder geänderte LEISTUNGEN werden von SITECO nur ausgeführt, wenn die damit verbundenen Konditionen vor der Ausführung vom AUFTRAGGEBER akzeptiert wurden.
Warte- und Standzeiten im Rahmen der ARBEITEN, welche SITECO nicht zu vertreten hat, gelten als ZUSATZLEISTUNGEN.
SITECO ist berechtigt ARBEITEN durch Dritte erbringen zu lassen.

2. Mitwirkungspflichten des AUFTRAGGEBERS
Der AUFTRAGGEBER ist im Rahmen seiner nachfolgend aufgeführten Mitwirkungspflichten dafür verantwortlich, dass

2.1 die bauseits bestehenden Installationen den Vorgaben und Normen (z.B. Standards von VDE, DIN, ISO, IEC) entsprechen, so dass sie keine Gefahr für Leben, Körper und Gesundheit darstellen;

2.2 die Funktionssicherheit der auf der BAUSTELLE umliegenden Installationen (z.B. Hauselektrik, Stromversorgung, etc.), welche die BELEUCHTUNGSANLAGEN zur Erfüllung ihrer geforderten Funktion benötigen, zum Zeitpunkt der Erbringung der ARBEITEN gegeben ist.

2.3 alle Voraussetzungen für die Erbringung der ARBEITEN (z.B. unterbrechungsfreie Stromversorgung, Zugänglichkeit, ordnungsgemäßer Zustand der Arbeitsumgebung und Bausubstanz, etc.) rechtzeitig zum geplanten Zeitpunkt und während der Erbringung der ARBEITEN erfüllt sind. Eventuell daraus resultierender Zeit- und Materialaufmehrwand gelten als ZUSATZLEISTUNG;

2.4 sämtliche bauseitige Infrastruktur, ausreichende Transportwege und mit den technischen Gegebenheiten der BAUSTELLE vertrautes technisch qualifiziertes Personal (mit der Berechtigung erforderliche elektrische Freischaltungen, z.B. an Mittelspannungsanlagen, etc., vorzunehmen), welches auch Auskünfte während der Erbringung der ARBEITEN geben kann, zur Verfügung steht;

2.5 SITECO zum Zwecke der Erbringung der ARBEITEN jederzeit im vereinbarten Rahmen Zugang zu der BAUSTELLE bzw. IT-Infrastruktur (z.B. Netzwerke, etc.) des AUFTRAGGEBERS hat;

2.6 die Schnittstelle zwischen Allgemeinbeleuchtung und bauseits bestehender Not- und Sicherheitsbeleuchtung unverzüglich hergestellt wird, sofern nicht im Angebot enthalten oder anderweitig schriftlich vereinbart;

3. Abnahme von BELEUCHTUNGSANLAGEN
Für jede BELEUCHTUNGSANLAGE erfolgt eine eigenständige Abnahme. Sobald die LEISTUNGEN für eine BELEUCHTUNGSANLAGE abgeschlossen wurden, zeigt SITECO dies dem AUFTRAGGEBER an und fordert ihn zur Abnahme der erbrachten LEISTUNGEN auf. Die Details der erbrachten LEISTUNGEN (z.B. ausgeführte Arbeiten, verwendete Produkte, etc.) werden jeweils im Abnahmeprotokoll aufgeführt.

Sofern die Abnahme innerhalb von 12 Werktagen ab Aufforderung zur Abnahme durch SITECO aufgrund einer mangelnden Mitwirkung des AUFTRAGGEBERS nicht erfolgt, gilt die Abnahme als erteilt.

4. Erbringung der ARBEITEN
4.1 Arbeitssicherheit
4.1.1 SITECO kann vom AUFTRAGGEBER vor Erbringung von ARBEITEN angemessene Vorkehrungen fordern, um die Einhaltung der Arbeitssicherheitsvorschriften auf der BAUSTELLE sicherzustellen. Diese Vorkehrungen beschränken sich nicht nur auf die BELEUCHTUNGSANLAGEN selbst, sondern können auch umliegende oder mit den BELEUCHTUNGSANLAGEN verbundene Installationen, bzw. benachbarte Bereiche betreffen, sofern dies nach Ansicht von SITECO erforderlich ist.
4.1.2 Hinsichtlich der ARBEITEN ist SITECO selbst verantwortlich für die Einhaltung der Arbeitssicherheitsvorschriften und ist berechtigt entsprechende Maßnahmen zu ergreifen um dies sicherzustellen.

4.2 Arbeitsverweigerungsrechte
4.2.1 SITECO ist in den folgenden Fällen berechtigt die Erbringung der SERVICELEISTUNGEN zu verweigern:
▪ Nichteinhaltung der vereinbarten Mitwirkungspflichten des AUFTRAGGEBERS;
▪ Technische Modifikation der BELEUCHTUNGSANLAGEN durch den AUFTRAGGEBER oder einen Dritten ohne Anpassung der vertraglichen Vereinbarung. Sollte eine BELEUCHTUNGSANLAGE ohne Zustimmung von SITECO modifiziert worden sein, ist SITECO berechtigt die LEISTUNGEN für die betroffene BELEUCHTUNGSANLAGE dauerhaft zu verweigern, bis der vereinbarte Zustand wieder hergestellt wurde;
▪ Nichteinhaltung des vereinbarten Terminplans durch den AUFTRAGGEBER (d.h. Stand- und Wartezeiten)
4.2.2 SITECO wird den AUFTRAGGEBER unverzüglich über die Gründe für die Einstellung der ARBEITEN informieren.
4.2.3 Sollte nach Ansicht von SITECO erkennbar sein, dass die Gründe für die Einstellung der ARBEITEN nicht kurzfristig behoben werden können, so ist SITECO berechtigt sein Personal von der BAUSTELLE   abzuziehen und für andere Tätigkeiten einzusetzen. SITECO wird dem AUFTRAGGEBER den Abzug des Personals entsprechend mitteilen. Sobald die Gründe für die Einstellung der ARBEITEN beseitigt wurden, wird SITECO dem AUFTRAGGEBER unverzüglich mitteilen, ab wann das Personal wieder verfügbar ist und wie der Terminplan angepasst wird.
4.2.4 Die Vorhaltung von Personal von SITECO, welches während der Einstellung der ARBEITEN nicht von der BAUSTELLE abgezogen wird, gilt als ZUSATZLEISTUNG.

4.3 Der AUFTRAGGEBER hat gegenüber dem Personal, welches die ARBEITEN erbringt kein Weisungsrecht, da es sich um keine Arbeitnehmerüberlassung handelt. Instruktionen oder ähnliches sind an die von SITECO benannten Ansprechpartner zu richten.

5. Grundannahmen

5.1 Die nachfolgenden Grundannahmen stellen die Rahmenbedingungen dar unter denen die LEISTUNGEN von SITECO erbracht werden.

5.2 Planung
5.2.1 Die Planung umfasst auch die notwendigen lichttechnischen Berechnungen mit Hilfe von marktüblichen Softwareverfahren (z.B. Relux, Dialux, etc.) bzw. interner Software (Sisport) und basiert auf den Berechnungen an kalibrierten sowie photometrierten Leuchten als auch deren Anordnung in der lichttechnischen Berechnungssoftware, d.h. unter realen Bedingungen kann es zu Abweichungen kommen.
5.2.2 Sofern die Planung auf vom AUFTRAGGEBER übermittelter Dokumente (z.B. Baupläne, etc.) oder anderweitiger Informationen (z.B. Umgebungsbedingungen wie Reflexionsgrade, bauliche Gegebenheiten, Verschmutzungsgrad, Luftfeuchtigkeit, etc.) beruht, überprüft SITECO die übermittelten Dokumente bzw. Informationen nur auf Plausibilität in Anbetracht der SITECO bekannten Rahmenbedingungen. Die Planung beruht auf der Annahme von Standardwerten gemäß einschlägig geltenden Gesetzen und Normen, sofern keine Abweichung von Planungsgrundlagen vereinbart wurden.

5.3 Produkte
5.3.1 Produkte, welche LED-Technologie verwenden, erleiden technologiebedingt im Regelfall keinen Spontanausfall, sondern unterliegen einem fortlaufenden Abbau, welcher dazu führt, dass solche Produkte im Zeitverlauf hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit schwächer werden. Für untrennbar (ohne Fassung oder Steckverbindung) in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbundene LED gilt, dass der Ausfall einzelner LED keinen Mangel darstellt, soweit der durchschnittliche Lichtstrom einen Wert von siebzig Prozent (70%) des Anfangswertes der betreffenden Leuchte bei sachgemäßem Betrieb und normgerechter Messung nicht unterschreitet.
5.3.2 SITECO ist berechtigt, vorbehaltlich des Nachweises der Gleichwertigkeit, auch Produkte mit gleich- oder höherwertigen technischen Eigenschaften einzusetzen. Dies gilt sowohl für die Installation als auch für die Instandsetzung.

5.4 Installation und Inbetriebnahme
5.4.1 SITECO ist berechtigt geeignete Maßnahmen an Unterverteilungen (z.B. Anbringung eines Schlosses, etc.) zu ergreifen, um die Arbeitssicherheit für die Erbringung der ARBEITEN (z.B. Spannungsfreiheit, etc.) sicherzustellen.
5.4.2 Sofern nicht schriftlich vereinbart, erfolgt die Entsorgung der demontierten Teile durch den AUFTRAGGEBER.

5.5 Dokumentation
Die Dokumentation erfolgt in einer aus Benutzersicht funktionalen Art und Weise, in einfacher Ausfertigung gemäß dem Standardformat von SITECO, d.h. in Papierform oder PDF-Format.

5.6 Regelarbeitszeit
Sofern nicht anderweitig vereinbart, beträgt die Regelarbeitszeit pro Tag für ARBEITEN acht (8) Stunden; darüber hinaus geforderte Arbeitszeiten gelten als ZUSATZLEISTUNG. Die ARBEITEN auf der BAUSTELLE werden werktags zwischen 07:30 Uhr und 16:30 Uhr ausgeführt.

6. Ausgeschlossene Leistungen
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, sind die folgenden Leistungen von den LEISTUNGEN ausgeschlossen:
▪  Not- und Sicherheitsbeleuchtungssysteme
▪  Beleuchtungssysteme mit Explosionsschutz
▪  Verbesserung (d.h. Anpassung der BELEUCHTUNGSANLAGEN auf den Stand der anerkannten Regeln der Technik aufgrund neuer oder geänderter Vorschriften, veränderter Betriebsbedingungen, etc. nach Vertragsunterschrift)
▪  Bauarbeiten (d.h. alle Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschluss-, sowie Erd- und Fundamentarbeiten)
▪  E-CHECK
▪  Prüfsachverständigen Abnahme der Not- und Sicherheitsbeleuchtung
▪  Belüftungsanlage des Batterieraums der Not- und Sicherheitsbeleuchtung
▪  Schnittstelle zwischen Allgemeinbeleuchtung und Not- und Sicherheitsbeleuchtung (z.B. Netzwächter, etc.)

7. Schnittstellen
Sofern keine Schnittstellen definiert sind ist von den kleinstmöglichen LEISTUNGEN von SITECO auszugehen. Ereignisse jenseits der Schnittstelle fallen nicht in die Verantwortung von SITECO.

Artikel V: Preise; Zahlungsbedingungen; Verzug; Aufrechnung; Sicherheiten
1. Die Preise für LEISTUNGEN (bei Produkten auf Basis der vereinbarten Incoterms einschließlich handelsüblicher Verpackung) verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie gelten ausschließlich für das jeweilige Angebot und nur bei vollständiger Abnahme der angebotenen LEISTUNGEN. Sofern der AUFTRAGGEBER von den angebotenen Mengen abweicht, ist SITECO berechtigt den Preis für die LEISTUNGEN ohne Zustimmung des AUFTRAGGEBERS im angemessenen Rahmen anzupassen. Bei einer Abweichung nach verbindlicher Bestellung, stellt SITECO dem AUFTRAGGEBER die durch die Abweichung entstandenen Mehrkosten zzgl. des entgangenen Gewinns in Rechnung.

2. SITECO berechnet für SERIENPRODUKTE, SONDERANFERTIGUNGEN und ERSATZTEILE einen Bearbeitungszuschlag i.H.v. fünfzig Euro (50 EUR) zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer pro Bestellung mit einem Nettowarenwert kleiner eintausendfünfhundert Euro (<1.500 EUR). Für Bestellungen von SERIENPRODUKTEN und SONDERANFERTIGUNGEN, für welche Mindestabnahmemengen festgelegt wurden, kann SITECO bei einer Unterschreitung einer Mindestabnahmemenge einen Kleinstmengenzuschlag erheben.

3. Reisekosten (z.B. Vergütung Reisezeit inkl. Zuschläge, Fahrt- und Übernachtungskosten, Spesen, etc.), welche im Rahmen der Erbringung der LEISTUNGEN erforderlich sind, sind nicht im Preis für die LEISTUNGEN enthalten, sondern werden dem AUFTRAGGEBER separat nach Aufwand in Rechnung gestellt.

4. Zahlungen sind innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab Rechnungsdatum bzw. Abschlagszahlungsdatum ohne jeden Abzug frei Zahlstelle SITECO mittels Banküberweisung zu leisten. Zahlung mittels Bargeld, Scheck oder Wechsel ist ausgeschlossen. Erfüllungstag ist der Tag, an dem SITECO über den vollen Betrag verfügen kann.

5. Für die Abrechnung von SERVICELEISTUNGEN gelten besondere Zahlungsbedingungen. Sofern SERVICELEISTUNGEN zusammen mit SERIENPRODUKTEN und/oder SONDERANFERTIGUNGEN als Komplettpaket angeboten, beziehen sich die besonderen Zahlungsbedingungen auf die Gesamtauftragssumme.

Abschlagszahlungen sind nach folgendem Zahlungsplan fällig:
35 % Anzahlung bei Vertragsabschluss
40 % bei vollständiger Produktlieferung
15 % bei Abschluss der Installationsarbeiten

Sofern es sich beim Angebot um einen Pauschalpreis handelt, bezieht sich die %-Angabe auf die Netto-Gesamtauftragssumme.
Sofern es sich beim Angebot um einen Einzelpreis handelt, bezieht sich die %-Angabe auf die rechnerische Netto-Gesamtsumme des Angebots.
Nach Abnahme wird die Schlussrechnung über den Gesamtbetrag erstellt; bereits geleistete Abschlagszahlungen werden in Abzug gebracht.

6. Bei Zahlungsverzug des AUFTRAGGEBERS wird SITECO unter Vorbehalt weitergehender Ansprüche Verzugszinsen auf Basis der §§247, 288 BGB berechnen und behält sich darüber hinaus ihr Leistungsverweigerungsrecht bis zum Erhalt der vollständigen Zahlung vor.

7. Bei Zahlungseinstellung oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des AUFTRAGGEBERS wird der gesamte Forderungsbetrag sofort fällig.

8. Der AUFTRAGGEBER kann nach Abstimmung mit SITECO nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

9. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, ist der AUFTRAGGEBER nicht zu einem Sicherheitseinbehalt berechtigt.

Artikel VI: Liefertermine; Lieferbedingungen; Gefahrübergang; Verzug; Retouren

1. Unverbindliche Liefertermine für LEISTUNGEN können von SITECO erst nach abschließender Klärung aller technischen Fragen der verbindlichen Bestellung mitgeteilt werden. Liefertermine, welche im Rahmen des Angebots bzw. vor Eingang der verbindlichen Bestellung von SITECO genannt werden, dienen nur der allgemeinen Information des AUFTRAGGEBERS über die Liefersituation zum Zeitpunkt des Angebots und sind nicht rechtlich bindend. Verbindliche Liefertermine müssen ausdrücklich von SITECO schriftlich als Fixtermin bestätigt wurden.

2. Bei Abrufaufträgen für LEISTUNGEN (d.h. Aufträgen, bei denen noch keine konkreten Liefertermine vereinbart sind) müssen die (Teil-)Lieferungen durch den AUFTRAGGEBER mindestens fünf (5) Wochen vor dem gewünschten Liefertermin abgerufen werden. SITECO wird dem AUFTRAGGEBER nach Eingang des Abrufs den voraussichtlichen Liefertermin mitteilen. Sollte der AUFTRAGGEBER die Gesamtbestellmenge nicht bis zum Ende des Abrufzeitraums vollständig abrufen, so ist SITECO berechtigt die Restmenge mit Ablauf des Abrufzeitraums zu liefern und dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen.

3. Lieferungen von LEISTUNGEN erfolgen gem. den Incoterms FCA Standort. Unter der Lieferbedingung “Frei Haus”, sofern vereinbart, ist der Incoterms DAP Lieferort gem. Bestellung zu verstehen. SITECO stellt die LEISTUNGEN dem AUFTRAGGEBER unabhängig vom vereinbarten Incoterms “ab- bzw. beladebereit” zur Verfügung.

4. Sofern keine Incoterms vereinbart wurden, geht die Gefahr mit Übergabe der LEISTUNGEN auf den AUFTRAGGEBER über.

5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem AUFTRAGGEBER zumutbar sind. Die Entgegennahme von LEISTUNGEN kann nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Wird die Lieferung aus vom AUFTRAGGEBER zu vertretenden Gründen verzögert, gilt als Tag der Lieferung das Datum der Meldung der Versandbereitschaft, spätestens das Datum der Meldung des AUFTRAGGEBERS, die LEISTUNGEN noch nicht annehmen zu können.

6. Die Liefertermine verlängern sich angemessen, sofern die Nichteinhaltung zurückzuführen ist auf:
a) höhere Gewalt (z.B. Krieg, Terrorakte, Aufruhr, Streik, Aussperrung, etc.),
b) Angriffe auf die IT-Infrastruktur von SITECO (z.B. Hackerangriffe, Infizierung mit Viren oder anderer Malware, etc.), soweit diese trotz Einhaltung der üblichen Sorgfalt hinsichtlich von Schutzmaßnahmen erfolgten,
c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die von SITECO nicht zu vertreten sind,
d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung von SITECO,
e) nicht rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom AUFTRAGGEBER zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben (insbesondere Pläne), oder
f)  Nicht-Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den AUFTRAGGEBER.

7. Bei Lieferverzug hat der AUFTRAGGEBER, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von nullkommafünf Prozent (0,5%), insgesamt jedoch höchstens fünf Prozent (5%), des Nettowertes des Teils der LEISTUNGEN, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte. SITECO ist berechtigt nachzuweisen, dass dem AUFTRAGGEBER durch den Verzug kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

8. Sowohl Schadensersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen Verzögerung der LEISTUNGEN als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 6 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung/Erbringung, auch nach Ablauf einer SITECO etwa gesetzten Frist zur Lieferung/Erbringung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit. Vom Vertrag kann der AUFTRAGGEBER im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der LEISTUNGEN von SITECO zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AUFTRAGGEBERS ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9. Sofern der AUFTRAGGEBER erklärt, dass die Lieferung der LEISTUNGEN zu einem späteren Zeitpunkt als vereinbart erfolgen soll bzw. er diese nicht annimmt, ist SITECO berechtigt die betroffenen LEISTUNGEN an ein Lager ihrer Wahl zu liefern sowie im Namen und auf Rechnung des AUFTRAGGEBERS einzulagern. Der Gefahrübergang auf den AUFTRAGGEBER erfolgt mit Einlagerung der LEISTUNGEN. SITECO wird dem AUFTRAGGEBER die damit verbundenen Aufwendungen (z.B. Transport, Lagerkosten, etc.) in Rechnung stellen.

10. Bei Annahmeverzug hat SITECO, sofern sich die LEISTUNGEN nicht einlagern lassen und glaubhaft macht, dass ihr hieraus ein Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von nullkommafünf Prozent (0,5%) des Nettowertes des Teils der LEISTUNGEN, mit deren Annahme der AUFTRAGGEBER in Verzug ist, beginnend mit dem Liefertermin bzw. mangels Liefertermin mit der Mitteilung der Versandbereitschaft. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von SITECO (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Rücktritt, Kündigung, etc.) bleiben unberührt. Der pauschalierte Schadensersatz ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem AUFTRAGGEBER bleibt der Nachweis gestattet, dass SITECO überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als der vorstehende pauschalierte Schadensersatz entstanden ist. Das Recht zur Einlagerung der LEISTUNGEN bleibt SITECO auch bei Geltendmachung des pauschalierten Schadensersatzes erhalten.

11. Mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SITECO kann der AUFTRAGGEBER innerhalb von neunzig (90) Kalendertagen nach Lieferung originalverpackte, mangelfreie und unbeschädigte SERIENPRODUKTE gegen Gutschrift an SITECO gem. dem Incoterms DDP Werk SITECO in Georg-Simon-Ohm-Straße 50, 83301 Traunreut, Deutschland zurückschicken. Die Gutschrift erfolgt in Höhe von siebzig Prozent (70%) des berechneten Kaufpreises abzüglich von Kosten für ggfls. erforderliche Aufarbeitung und Neuverpackung. Rücksendungen von SONDERANFERTIGUNGEN, ausgewiesenen Abverkäufen, oder allgemein mit einem Nettowarenwert von kleiner einhundert Euro (<100 EUR), sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

Artikel VII: Eigentumsvorbehalt

1. Sofern im Land der Lieferung rechtlich zulässig, handelt es sich bei LEISTUNGEN um VORBEHALTSWARE. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die SITECO zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als zwanzig Prozent (>20%) übersteigt, wird SITECO auf Wunsch des AUFTRAGGEBERS einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach Wahl von SITECO freigeben.

2. Dem AUFTRAGGEBER ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von VORBEHALTSWARE untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält oder ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gegenüber seinen Kunden geltend macht.

3. Veräußert der AUFTRAGGEBER VORBEHALTSWARE weiter, so tritt der AUFTRAGGEBER seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten, einschließlich etwaiger Saldoforderungen, sicherungshalber an SITECO ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die VORBEHALTSWARE zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die VORBEHALTSWARE ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der AUFTRAGGEBER denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an SITECO ab, der dem von SITECO in Rechnung gestellten Preis der VORBEHALTSWARE entspricht.

4. Der AUFTRAGGEBER ist berechtigt, die VORBEHALTSWARE zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für SITECO. Der AUFTRAGGEBER verwahrt die dabei entstehende neue Sache für SITECO mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als VORBEHALTSWARE. Bei Verbindung oder Vermischung von VORBEHALTSWARE mit anderen, nicht SITECO gehörenden Gegenständen, steht SITECO Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten VORBEHALTSWARE zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als VORBEHALTSWARE. Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von SITECO in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten VORBEHALTSWARE entspricht. Verbindet der AUFTRAGGEBER die VORBEHALTSWARE mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt der AUFTRAGGEBER, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen VORBEHALTSWARE zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an SITECO ab.

5. Bis auf Widerruf ist der AUFTRAGGEBER zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, etc.) oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des AUFTRAGGEBERS, ist SITECO berechtigt, die Einziehungsermächtigung des AUFTRAGGEBERS zu widerrufen. Außerdem kann SITECO nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den AUFTRAGGEBER gegenüber dem Kunden verlangen.

6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der AUFTRAGGEBER SITECO unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der AUFTRAGGEBER SITECO unverzüglich die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

7. Bei Pflichtverletzungen des AUFTRAGGEBERS, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SITECO nach erfolglosem Ablauf einer dem AUFTRAGGEBER gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der AUFTRAGGEBER ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der VORBEHALTSWARE durch SITECO liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, SITECO hätte dies ausdrücklich erklärt.

Artikel VIII: Sachmängel

1. Mangelhafte Teile der LEISTUNGEN sind nach Wahl von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen.

2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht:
a)   soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt,
b)   bei Vorsatz,
c)   bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie
d)   bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.
e)   Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen.

4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen.

5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

6. Mängelansprüche bestehen nicht bei:
a)   nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
b)   nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
c)   natürlicher Abnutzung,
d)   Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,
e)   nicht reproduzierbaren Softwarefehlern,
f)    einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.),
g)   unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder
h)   Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet.

7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

8. Rückgriffsansprüche des AUFTRAGGEBERS gegen SITECO gem. §445a BGB bestehen nur insoweit, als der AUFTRAGGEBER mit seinen Kunden keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

9. Schadensersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen des Mangels, Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AUFTRAGGEBERS ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Artikel geregelten Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

10. Sofern rechtlich zulässig endet die Gewährleistungsfrist je BELEUCHTUNGSANLAGE ein (1) Jahr nach Abnahme der jeweiligen BELEUCHTUNGSANLAGE, spätestens jedoch zwei (2) Jahre nach vollständiger Lieferung der Produkte für die jeweilige BELEUCHTUNGSANLAGE.

Artikel IX: Entsorgung

1. Innerhalb von Deutschland
a)   SITECO ist im Elektro-Altgeräte Register (EAR) Register registriert.
b)   SITECO hat die Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH (München) zu ihren Lasten (für Entgegennahme und Entsorgung) mit der Erfüllung der SITECO durch das Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG) auferlegten Entsorgungsverpflichtung für ALTLEUCHTEN, beauftragt. Die Übernahmestellen können vom AUFTRAGGEBER bei Lightcycle (www.lightcycle.de oder Zentrale in München) bzw. SITECO angefragt werden. Die Rücknahme von ALTLEUCHTEN erfolgt gem. gesetzlicher Verpflichtung ab dem 24.03.2006. Der AUFTRAGGEBER trägt die Kosten der Anlieferung zu den Übernahmestellen und ist verantwortlich, dass die Entsorgung der ALTLEUCHTEN ausschließlich über Lightcycle erfolgt.
c)   Für VERPACKUNGEN ist die Beteiligung an einem anerkannten dualen Entsorgungssystem nicht erforderlich. Der Lieferant der verpackten Waren ist zur Rücknahme der leeren VERPACKUNGEN verpflichtet, ohne dass dabei Verwertungsquoten einzuhalten sind. SITECO hat die INTERSEROH Dienstleistungs GmbH (Köln) mit der Entsorgung der VERPACKUNGEN beauftragt. Entsorgungspartner können unter www.interseroh.de eingesehen werden.

2. Außerhalb von Deutschland trägt der AUFTRAGGEBER die Verantwortung und Kosten für eine, den landesspezifischen Gesetzen und Vorschriften entsprechende, ordnungsgemäße Entsorgung der LEISTUNGEN bzw. der verwendeten Verpackungen.

Artikel X: SCHUTZRECHTE; Rechtsmängel

1. SITECO ist verpflichtet, die LEISTUNGEN lediglich im Land des Lieferorts ohne Verletzung von SCHUTZRECHTEN zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von SCHUTZRECHTEN durch von SITECO erbrachte, vertragsgemäß genutzte LEISTUNGEN gegen den AUFTRAGGEBER berechtigte Ansprüche erhebt, haftet SITECO gegenüber dem AUFTRAGGEBER innerhalb der in Art. VII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
a)   SITECO wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten für die betreffenden LEISTUNGEN entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die LEISTUNGEN so ändern, dass das SCHUTZRECHT nicht verletzt wird, oder die LEISTUNGEN austauschen. Ist dies SITECO nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem AUFTRAGGEBER die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b)   Die Pflicht von SITECO zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XIV.
c)   Die vorstehend genannten Verpflichtungen von SITECO bestehen nur, soweit der AUFTRAGGEBER SITECO über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und SITECO alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der AUFTRAGGEBER die Nutzung der LEISTUNGEN aus Schadensminderungsgründen oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist der AUFTRAGGEBER verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Verletzung von SCHUTZRECHTEN verbunden ist.

2. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS sind ausgeschlossen, soweit der AUFTRAGGEBER die Verletzung der SCHUTZRECHTE zu vertreten hat.

3. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS sind ferner ausgeschlossen, soweit die Verletzung der SCHUTZRECHTE durch spezielle Vorgaben des AUFTRAGGEBERS, durch eine von SITECO nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die LEISTUNGEN vom AUFTRAGGEBER verändert oder zusammen mit nicht von SITECO gelieferten Produkten eingesetzt wird.

4. Im Falle von Verletzungen von SCHUTZRECHTEN gelten für die in Nr. 1a) geregelten Ansprüche des AUFTRAGGEBERS im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.

5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.

6. Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel geregelten Ansprüche des AUFTRAGGEBERS gegen SITECO und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

Artikel XI: Nutzungsrechte an Software

1. Für die Bereitstellung von Software, unabhängig davon, ob diese eigenständig oder in Verbindung mit der jeweiligen Hardware bereitgestellt wird gelten folgende Bestimmungen.

2. SITECO gewährt dem AUFTRAGGEBER das nicht ausschließliche und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software wie im Folgenden vereinbart:
a)   Das Nutzungsrecht gilt nur für den Zeitraum, der zwischen SITECO und dem AUFTRAGGEBER vereinbart wurde. Falls kein Zeitraum vereinbart wurde, ist das Nutzungsrecht auf die Lebensdauer des Hardware-Produkts beschränkt, mit dem die Software geliefert wurde.
b)   Der AUFTRAGGEBER darf die Software nur in Verbindung mit Hardware verwenden, auf die in der zugehörigen Dokumentation (unter anderem im Lizenzzertifikat) verwiesen wird. Falls kein Hinweis auf eine solche Hardware vorhanden ist, darf die Software nur in Verbindung mit dem Produkt verwendet werden, mit dem die Software geliefert wurde. Die Nutzung von Software in Verbindung mit anderer Hardware ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von SITECO gestattet. Wenn die Software bestimmten Einschränkungen in Bezug auf den Umfang oder die Intensität der Nutzung unterliegt und der AUFTRAGGEBER die Software über den vereinbarten Umfang hinaus nutzen möchte, muss der AUFTRAGGEBER SITECO schriftlich informieren, bevor die Nutzung der Software diese Einschränkungen überschreitet, und SITECO hat Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung, die vor Ausübung dieser zusätzlichen Rechte zu zahlen ist.
c)   Falls im Vertrag mehrere Geräte erwähnt sind, ist der AUFTRAGGEBER nur berechtigt, die Software auf einem (1) Gerät gleichzeitig zu verwenden (“Einzellizenz“), solange dem AUFTRAGGEBER keine Mehrplatzlizenz gewährt wurde. Falls ein Gerät mehrere Arbeitsplätze hat, an denen die Software unabhängig verwendet werden kann, ist die Einzellizenz nur für einen (1) Arbeitsplatz gültig.

3. Der AUFTRAGGEBER ist nur berechtigt, eine (1) Sicherungskopie jedes Teils der Software zu erstellen, wobei die Verwendung einer solchen Sicherungskopie lediglich darauf beschränkt ist, die ursprüngliche Software zu ersetzen, wenn die ursprüngliche Software nicht funktionsfähig ist. Der AUFTRAGGEBER muss Aufzeichnungen über die Speicherung solcher Sicherungskopien führen und diese Aufzeichnungen SITECO auf Anfrage vorlegen. Im Übrigen ist der AUFTRAGGEBER nur berechtigt, die Software im Zusammenhang mit einer Mehrplatzlizenz zu vervielfältigen.

4. Der AUFTRAGGEBER ist berechtigt, alle seine Rechte, Ansprüche und Berechtigungen an dem Produkt und das Recht zur Nutzung der Software, nur zusammen mit dem Produkt, gem. diesem Artikel an Dritte zu übertragen. Der AUFTRAGGEBER darf seinen Kunden keine weiteren Rechte einräumen. Er darf keine Kopien der Software behalten und er ist nicht berechtigt, Unterlizenzen für die Software zu vergeben.

5. Die Software wird nur im maschinenlesbaren Format (d. h. Objektcode) bereitgestellt. Der AUFTRAGGEBER ist nicht dazu berechtigt, die Software zu dekompilieren, zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu zerlegen, zurückzuübersetzen oder auf andere Weise zu dekodieren, es sei denn, dies ist gesetzlich ausdrücklich erlaubt. Urheber- und andere Eigentumshinweise sowie andere identifizierende Informationen dürfen nicht entfernt werden und sind in jeder vollständigen oder Teilkopie vollständig wiederzugeben.

6. Soweit dem AUFTRAGGEBER Software zur Verfügung gestellt wird, die nicht Eigentum von SITECO ist, für die SITECO aber ein abgeleitetes Nutzungsrecht hat, und diese Software keine Open-Source-Software (Drittsoftware) ist, gelten zusätzlich die zwischen SITECO und ihren Lieferanten vereinbarten Nutzungsbedingungen, auch in Bezug auf die Beziehung zwischen SITECO und dem AUFTRAGGEBER. In strittigen Fällen haben diese Vorrang gegenüber den Bestimmungen dieses Artikels, soweit sie für den AUFTRAGGEBER gelten (unter anderem der Endbenutzer-Lizenzvertrag, etc.). SITECO wird den AUFTRAGGEBER über diese anwendbaren Nutzungsbedingungen informieren und diese auf Anfrage zur Verfügung stellen.  Bestimmte Drittlizenzgeber können ferner direkte und beabsichtigte Drittbegünstigte bestimmter hierin enthaltener Bedingungen sein. Der AUFTRAGGEBER stimmt zu, dass diese Drittbegünstigten diese Bedingungen direkt gegenüber dem AUFTRAGGEBER durchsetzen können.

7. Die Software kann Freeware, Shareware oder Open-Source-Software enthalten. Dem AUFTRAGGEBER wird keine Lizenzgebühr für deren Nutzung berechnet. Der AUFTRAGGEBER erkennt an und stimmt zu, dass SITECO keine Garantien und keinerlei Haftung in Bezug auf den Besitz und/oder die Nutzung der Freeware, Shareware oder Open-Source-Software durch den AUFTRAGGEBER übernimmt. In Bezug auf solche Teile der Software akzeptiert der AUFTRAGGEBER hiermit die spezifischen Lizenzbedingungen, die im Fall von Widersprüchen Vorrang gegenüber den Bestimmungen dieses Artikels haben. Wenn es die Nutzungsbedingungen erfordern, stellt SITECO dem AUFTRAGGEBER den Quellcode der Freeware, Shareware oder Open-Source-Software zur Verfügung. SITECO informiert den AUFTRAGGEBER über die Existenz der Nutzungsbedingungen für die zur Verfügung gestellte Open-Source-Software und stellt dem AUFTRAGGEBER die Nutzungsbedingungen auf Anfrage zur Verfügung, sofern diese nicht bereits in der Dokumentation enthalten sind oder das Produkt begleiten.

8. Die Nutzung der Software auf mehreren Geräten oder an mehreren Arbeitsplätzen gleichzeitig ist nur dann zulässig, wenn separat ein entsprechendes Nutzungsrecht vereinbart wurde.  Dasselbe gilt für die Nutzung der Software in Netzwerken, auch wenn in diesem Fall die Software nicht dupliziert wird. Für die oben genannten Fälle (“Mehrplatzlizenz“) gelten zusätzlich die folgenden Bestimmungen:
a)   Voraussetzung für eine Mehrplatzlizenz ist die schriftliche Bestätigung von SITECO bezüglich der zulässigen Anzahl von (i) Kopien, die der AUFTRAGGEBER von den betreffenden Teilen der Software anfertigen darf, und (ii) Geräten und/oder Arbeitsplätzen, an denen die Software verwendet bzw. auf die Software zugegriffen werden darf.
b)   Für Mehrplatzlizenzen gelten die Bestimmungen von Ziffer 4., erster Satz, in der Weise, dass die Mehrplatzlizenz nur dann vom AUFTRAGGEBER an Dritte übertragen werden darf, wenn die Mehrplatzlizenz zusammen mit allen Geräten übertragen wird, auf denen die Software verwendet werden darf.
c)   Der AUFTRAGGEBER muss Aufzeichnungen über alle Kopien der Software führen (einschließlich über den Verbleib jeder einzelnen Kopie) und diese Aufzeichnungen SITECO auf Anfrage vorlegen.

9. Alle Rechte, Rechtsansprüche und Interessen an der Software und Dokumentation, die dem AUFTRAGGEBER nicht ausdrücklich gewährt wurden, verbleiben bei SITECO oder ihren Drittlizenzgebern, und nichts in diesem Artikel überträgt Rechte oder beabsichtigt die Übertragung von Rechten an dieser Software, mit Ausnahme der hierin ausdrücklich gewährten Rechte. Der AUFTRAGGEBER darf insbesondere – und ohne jegliche Ausnahme – die Software nicht modifizieren, reproduzieren oder kopieren, es sei denn, SITECO hat dies ausdrücklich schriftlich oder gem. diesem Artikel genehmigt.

10. Der AUFTRAGGEBER erkennt an und stimmt zu, dass die Software und die Dokumentation geschützte und vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse von SITECO und ihrer Drittlizenzgeber enthalten können, und erklärt sich bereit, diese Informationen geheim zu halten und vertraulich zu behandeln.

Artikel XII: Erfüllungsvorbehalt; Exportkontrolle

1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder Internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

2. Der AUFTRAGGEBER hat bei Weitergabe der LEISTUNGEN (z.B. Hardware, Software, Technologie, sowie dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung, einschließlich technischer Unterstützung jeder Art, etc.) an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat der AUFTRAGGEBER dabei die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.

3. Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, wird der AUFTRAGGEBER SITECO nach Aufforderung unverzüglich alle Informationen über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der LEISTUNGEN sowie diesbezügliche Exportkontrollbeschränkungen übermitteln.

4. Der AUFTRAGGEBER stellt SITECO von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber SITECO wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den AUFTRAGGEBER geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller SITECO in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen, es sei denn, der AUFTRAGGEBER hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AUFTRAGGEBERS ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.

Artikel XIII: Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

1. Soweit die Lieferung der LEISTUNGEN unmöglich ist, ist der AUFTRAGGEBER berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass SITECO die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf zehn Prozent (10%) des Nettowertes desjenigen Teils der LEISTUNGEN, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AUFTRAGGEBERS ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Das Recht des AUFTRAGGEBERS zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern Ereignisse i.S.v. Art. VI Nr. 6 a) bis c) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der LEISTUNGEN erheblich verändern oder auf den Betrieb von SITECO erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht SITECO das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will SITECO von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat SITECO dies nach Kenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem AUFTRAGGEBER mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem AUFTRAGGEBER eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

Artikel XIV: Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Soweit nicht ausdrücklich abweichend geregelt, sind Schadensersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist, Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, sowie einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.

3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AUFTRAGGEBERS ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Artikel XV: Gerichtsstand; Rechtswahl

1. Alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist Traunstein (Deutschland).

2. Der Vertrag einschließlich dessen Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).

Artikel XVI: Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in deren übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem jeweiligen Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

Stand Januar 2026